8 drohung der Rechtsnachteile einzustellen sei, grundsätzlich wohl nicht zu beanstanden. Denn diesfalls wäre die Haltung des Leistungsansprechers, über die Vorgänge mit den verschiedenen Fahrzeugen nicht lückenlos zu informieren (inkl. Unterlagen), als Weigerung auszulegen, allfällige Einkünfte offen zu legen, womit die Frage der Bedürftigkeit kaum hinreichend geklärt werden könnte.