2.4.1 Mit diesen Ausführungen der behandelnden Fachärztin, welche im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vorlagen, hat sich der Regierungsrat nicht auseinandergesetzt, jedenfalls wird darauf im angefochtenen Beschluss nicht substantiiert eingegangen. 2.4.2 Verhielte es sich im konkreten Fall so, dass beim Leistungsansprecher keine gesundheitlichen Probleme und namentlich auch keine psychischen Beeinträchtigungen bestünden, wäre das vorinstanzliche Ergebnis, wonach sinngemäss die wirtschaftliche Hilfe infolge massgeblicher Verletzung der Auskunftsund Mitwirkungspflichten trotz Einräumung einer Nachfrist und trotz korrekter An-