7 zugrundeliegenden Beschlusses) ungenutzt verstreichen lassen. Unbehelflich seien auch die geltend gemachten Probleme mit der Erledigung administrativer Aufgaben. Der Beschwerdeführer hätte seit Oktober 2016 Zeit gehabt, den Auflagen nachzukommen. Sodann hätte er die Möglichkeit gehabt, entsprechende Unterstützung bei der Sozialarbeiterin zu holen, soweit er überfordert gewesen wäre. Schliesslich habe der Beschwerdeführer guten Kontakt zu seinem Bruder und Vater, die ihm hätten helfen können.