2.2.2 Was den Einwand in der Verwaltungsbeschwerde anbelangt, wonach es dem Beschwerdeführer gesundheitlich schlecht gehe und er grosse Probleme mit der Erledigung von administrativen Aufgaben habe, führte der Regierungsrat in Erwägung 6.3 des angefochtenen Beschlusses aus, der Beschwerdeführer habe sich weder beim Sozialamt noch bei der Vorinstanz im Hinblick auf die Beantragung einer Vertretungsbeistandschaft gemeldet, noch die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung belegt. Der Beschwerdeführer habe die ihm von der Fürsorgebehörde eingeräumte Chance (Möglichkeit der Wiedererwägung des