Nachdem er die ihm auferlegten Pflichten nicht erfüllte, habe die Fürsorgebehörde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt androhungsgemäss für drei Monate um 30% gekürzt sowie eine neue Frist angesetzt, um bis zum 1. März 2017 die ursprünglichen Auflagen zu erfüllen. In der Folge habe der Beschwerdeführer zwar gewisse Unterlagen eingereicht, aber dennoch nicht sämtliche Auflagen erfüllt. Namentlich habe er nicht die weiteren Fahrzeuge verwertet und den Erlös bekanntgegeben.