2.2.1 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, der Beschwerdeführer sei erstmals von der Fürsorgebehörde am 12. Oktober 2016 verpflichtet worden, bis am 1. Dezember 2016 ein umfassendes Budget hinsichtlich der Nutzung eines seiner Privatfahrzeuge einzureichen (inklusive Unterlagen) und die weiteren Fahrzeuge zu verwerten, die Einnahmen zu melden und die entsprechenden Nummernschilder zu retournieren. Nachdem er die ihm auferlegten Pflichten nicht erfüllte, habe die Fürsorgebehörde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt androhungsgemäss für drei Monate um 30% gekürzt sowie eine neue Frist angesetzt, um bis zum 1. März 2017 die ursprünglichen Auflagen zu erfüllen.