3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00412 vom 2.12.2004 Erw. 3.2). Liegen demgegenüber keine Anhaltspunkte vor, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe möglich gewesen wäre, für sich selbst zu sorgen und er sich insofern nicht mehr in einer Notlage nach Art. 12 BV befunden hat, ist eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht gerechtfertigt (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2012.00352 vom 20.9.2012 Erw. 3.2).