2.1.8 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2012.00352 vom 20.9.2012 Erw. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00412 vom 2.12.2004 Erw.