6 verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt. Vorbehalten bleiben indessen Konstellationen, in denen es dem Einzelnen nicht möglich oder zumutbar ist, vollumfänglich mitzuwirken (beispielsweise aus gesundheitlichen oder psychischen Gründen, siehe auch Wizent, a.a.O. S. 539, 2. Abs. im Kontext mit Fussnote 1934).