2.1.6 Die hilfesuchende Person ist daher zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies notwendig und ihr zumutbar ist (§ 36 Abs. 1 SHG i.V.m. § 19 Abs. 2 VRP). Diese Mitwirkungspflicht stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben und liegt darin begründet, dass die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person(en) entstammen (Wizent, a.a.O., S. 522). Konkret trifft die hilfesuchende Person die Pflicht, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden (§ 10 Abs. 1 ShV; Kap. A. 5.2 SKOS-Richtlinien).