2.1.5 Die Fürsorgebehörde muss den Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Amtes wegen ermitteln und die erforderlichen Beweise erheben (§ 36 Abs. 1 ShG i.V.m. § 18 Abs. 1 VRP). Die Bedürftigkeit (als Anspruchsvoraussetzung für wirtschaftliche Hilfe) kann von der Sozialbehörde nur in beschränktem Umfang in Eigenregie abgeklärt werden. Bereits bei der Erstellung der Erstberechnung eines Unterstützungsbudgets, das über die Aufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung entscheidet, ist die Behörde auf die Beibringung diverser Belege wie Kontoauszüge, Mietvertrag etc. angewiesen. Nur so kann rechtsgenüglich eruiert werden, ob die Eigenmittel zur