2.1.4 Gemäss § 11 Abs. 1 ShG sorgen die Gemeinden dafür, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zukommt. Die Sozialhilfe umfasst unter anderem die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe (§ 11 Abs. 2 lit. d ShG). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt oder den sei- 5 ner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG).