richts 8C_927/2008 vom 11.2.2009 Erw. 4.2). 2.1.3 Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 SHG ergangenen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (ShV; SRSZ 380.111) geregelt. Wegleitend sind zudem die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, § 4 Abs. 2 ShV).