1.4 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 51 lit. a VRP. Der Beschwerdeführer ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP zur Einreichung des Rechtsmittels berechtigt. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (§ 47 Abs. 1 VRP). In der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements wird der Nichteintretensantrag damit begründet, dass die Beschwerde zwar einen Antrag, aber keine Begründung enthalte.