Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00281 vom 9.9.2004 Erw. 2.2). Eine summarische Begründung wird als ausreichend erachtet, wenn sich ihr entnehmen lässt, an welchem Mangel gemäss § 55 Abs. 1 VRP die angefochtene Verfügung nach Ansicht des Beschwerdeführers leidet (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2003.00191 vom 11.9.2003 Erw. 1b).