1.3 Insbesondere bei juristischen Laien werden an Antrag und Begründung keine hohen Anforderungen gestellt (Griffel in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 23 N 12, 17 und § 54 N 1). Aus dem Antrag muss sich sinngemäss und unter Umständen aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung ergeben, was der Beschwerdeführer erreichen will (Griffel, a.a.O., § 23 N 12). Die Begründung muss sachbezogen sein und es muss im Ansatz erkennbar sein, weshalb und in welchen Punkten die beanstandete Verfügung angefochten wird (Griffel, a.a.O., § 23 N 17 und § 54 N 1; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00281 vom 9.9.2004 Erw.