1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis und ob der Rechtsanspruch formund fristgerecht geltend gemacht wurde (§ 27 Abs. 1 lit. a, d und f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110). Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).