G. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2017 beantragte das kantonale Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Fürsorgebehörde reichte innert der angesetzten Frist keine Vernehmlassung ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: