Nachdem nicht alle Auflagen erfüllt seien, das eingeräumte rechtliche Gehör nicht wahrgenommen worden sei und aus den nur teilweise eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden könne, wie die Fahrzeuge und deren Nutzung finanziert würden, beschloss die Fürsorgebehörde am 15. März 2017, die bisherige wirtschaftliche Sozialhilfe wegen mangelndem Nachweis der Bedürftigkeit einzustellen. D. Gegen diesen Beschluss Nr. 2017.40 vom 15. März 2017 erhob A.________ am 28. März 2017 (mit Hilfe der Pro Infirmis) Beschwerde beim Regierungsrat (VB 70/2017; RR-act. I/01). Er beantragte sinngemäss die Weiterführung der finanziellen Unterstützung.