Daraus folgerte die Fürsorgebehörde sinngemäss, dass ein Autohandel nicht auszuschliessen sei und deswegen die Bedürftigkeit nicht abschliessend beurteilt werden könne. Im Ergebnis beschloss sie gleichentags, entsprechend der bereits im Oktober-Beschluss angedrohten Leistungskürzung wegen Nichteinhaltung der Auflagen sowie Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten, eine Kürzung des Grundbedarfs um 30% für drei Monate (Jan. bis März 2017). Zudem wurde A.________ eine neue Frist bis 1. März 2017 angesetzt, um die im Beschluss vom 12. Oktober 2016 erteilten Auflagen zu erfüllen, unter der Androhung, dass bei erneutem Nichterfüllen der Auflagen die wirtschaftliche Sozialhilfe eingestellt