{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-140_2017-09-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2cd8dc92753b8970cd093fba8fe329ad"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-140_2017-09-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_140_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2879276c7c2eafa07aa862525cf6090fb58f543368d30a85d09ee01973d0f6aa4328dd324ba6003e4347e0a041ca1ed00d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2879276c7c2eafa07aa862525cf6090fb58f543368d30a85d09ee01973d0f6aa4328dd324ba6003e4347e0a041ca1ed00d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_140", "Checksum": "8d2882cdda2d40bc9b3cc11e11b52816"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Unbehelflich\nseien auch die geltend gemachten Probleme mit der Erledigung administrativer\nAufgaben. Der Beschwerdeführer hätte seit Oktober 2016 Zeit gehabt, den Auflagen nachzukommen. Sodann hätte er die Möglichkeit gehabt, entsprechende\nUnterstützung bei der Sozialarbeiterin zu holen, soweit er überfordert gewesen\nwäre. Schliesslich habe der Beschwerdeführer guten Kontakt zu seinem Bruder\nund Vater, die ihm hätten helfen können.\n\n2.3 Was das zuletzt angeführte Argument anbelangt, wird im angefochtenen\nBeschluss übersehen, dass gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde bis vor 2 Jahren der Vater den Beschwerdeführer massgeblich unterstützte, diese Unterstützung nicht mehr gewährleistet ist, weil der Vater nunmehr\nseine Ressourcen für die Pflege der an Demenz erkrankten Mutter des Beschwerdeführers benötigt. Besonders ins Gewicht fällt indes das mit der Verwaltungsbeschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 1. April 2107. Darin hat PD\nDr.med. D.________, Fachärztin für Innere Medizin sowie psychosomatische/\npsychosoziale Medizin SAPPM und für delegierte Psychotherapie (…) festgehalten, dass der Beschwerdeführer nebst der sehr langen Liste mit somatischen Erkrankungen auch psychisch beeinträchtigt ist und deswegen seit 2014 psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt. Konkret betonte die Fachärztin in diesem\nbei der Staatskanzlei am 7. April 2017 eingegangenen Arztzeugnis:\nAufgrund seiner Krankheiten ist Herr F. nicht in der Lage, die vom Sozialamt erteilten Auflagen rechtzeitig zu erfüllen, da er aufgrund seiner physischen und psychischen Störungen nicht in der Lage ist, sich an Zeitrahmen zu halten. Er ist jedoch\nbemüht, in seinem Rhythmus alle erteilten Auflagen zu erfüllen. Zudem zeigte es\nsich im Rahmen der psychotherapeutischen Gespräche, dass Herr … das scheinbare Chaos mit den vielen Autoschildern nicht zu Verdienstzwecken, sondern zu\ngesellschaftlichen Zwecken verursacht hat (Wunsch, sich bei seinen Bekannten\nmit den vielen Autos wichtig zu geben in der Hoffnung, dass er so besser akzeptiert werde).\n\n2.4.1 Mit diesen Ausführungen der behandelnden Fachärztin, welche im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vorlagen, hat sich der Regierungsrat nicht auseinandergesetzt, jedenfalls wird darauf im angefochtenen Beschluss nicht substantiiert\neingegangen.\n\n2.4.2 Verhielte es sich im konkreten Fall so, dass beim Leistungsansprecher\nkeine gesundheitlichen Probleme und namentlich auch keine psychischen Beeinträchtigungen bestünden, wäre das vorinstanzliche Ergebnis, wonach sinngemäss die wirtschaftliche Hilfe infolge massgeblicher Verletzung der Auskunftsund Mitwirkungspflichten trotz Einräumung einer Nachfrist und trotz korrekter An-\n\n8\ndrohung der Rechtsnachteile einzustellen sei, grundsätzlich wohl nicht zu beanstanden. Denn diesfalls wäre die Haltung des Leistungsansprechers, über die\nVorgänge mit den verschiedenen Fahrzeugen nicht lückenlos zu informieren (inkl. Unterlagen), als Weigerung auszulegen, allfällige Einkünfte offen zu legen,\nwomit die Frage der Bedürftigkeit kaum hinreichend geklärt werden könnte.\n\n2.4.3 Nach der Aktenlage, wie sie sich vor Gericht präsentiert, zeigt sich indes\nein anderes Bild. Es erweist sich als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erhebliche gesundheitliche Probleme aufweist, welche nicht ausschliesslich somatischer Natur sind, sondern auch psychische Beeinträchtigungen umfassen (vgl.\nauch die vor Gericht eingereichten Arztberichte = Bf-act. 1 und 2), auch wenn\ndiesbezüglich noch kein definitiver IV-Entscheid ergangen ist.\n\nDamit verdichtet sich der Eindruck, dass beim Beschwerdeführer (hinsichtlich der\nungenügenden Mitwirkung) nicht eine bewusste Weigerungshaltung im Vordergrund steht (im Sinne von absichtlichem Verheimlichen von Vermögenswerten/\nEinkünften, um von der Fürsorgebehörde mehr Leistungen zu erhalten), sondern\nvielmehr psychische Störungen zu berücksichtigen sind, welche letztlich bei ihm\nzur Folge haben, dass er - ohne entsprechende Unterstützung - gar nicht in der\nLage ist, in adäquater Weise die ihm auferlegten Auflagen rechtzeitig zu erfüllen.\n\n2.5 Bei dieser konkreten Sachlage drängt es sich auf, den angefochtenen RRB\nsowie den zugrunde liegenden Beschluss vom 15. März 2017 aufzuheben und\ndie Sache zur vertiefteren Abklärung des Unterstützungsbedarfs des Beschwerdeführers an die Fürsorgebehörde zurückzuweisen. Soweit bei diesen Abklärungen sich herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist,\ndie angebotene Unterstützung des Sozialamtes anzunehmen (worauf voraussichtlich mit einem Abgleiten in eine ausgeprägte Notsituation zu rechnen wäre),\nwird auch eine Gefährdungsmeldung an die zu ständige KESB bzw. ein Einbezug der KESB zu prüfen sein.\n\n3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.\n\n9\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschluss der Erstinstanz vom 15. März 2017 sowie der RRB Nr. 522/2017 vom 4. Juli 2017\naufgehoben und die Sache an die Fürsorgebehörde zurückgewiesen wird,\ndamit sie im Sinne der Erwägungen zusätzliche Abklärungen treffen und\nalsdann neu über die Frage des Unterstützungsanspruchs befinden kann.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n"}