{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-140_2017-09-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2cd8dc92753b8970cd093fba8fe329ad"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-140_2017-09-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_140_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2879276c7c2eafa07aa862525cf6090fb58f543368d30a85d09ee01973d0f6aa4328dd324ba6003e4347e0a041ca1ed00d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2879276c7c2eafa07aa862525cf6090fb58f543368d30a85d09ee01973d0f6aa4328dd324ba6003e4347e0a041ca1ed00d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_140", "Checksum": "8d2882cdda2d40bc9b3cc11e11b52816"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 27.09.2017 III 2017 140\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n2.1.5 Die Fürsorgebehörde muss den Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Amtes wegen ermitteln und die erforderlichen Beweise erheben (§ 36 Abs. 1 ShG i.V.m. § 18 Abs. 1 VRP). Die Bedürftigkeit (als Anspruchsvoraussetzung für wirtschaftliche Hilfe) kann von der\nSozialbehörde nur in beschränktem Umfang in Eigenregie abgeklärt werden. Bereits bei der Erstellung der Erstberechnung eines Unterstützungsbudgets, das\nüber die Aufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung entscheidet, ist die Behörde auf die Beibringung diverser Belege wie Kontoauszüge, Mietvertrag etc. angewiesen. Nur so kann rechtsgenüglich eruiert werden, ob die Eigenmittel zur\nDeckung des notwendigen Lebensunterhalts reichen oder nicht. Des Weiteren\nbeinhaltet die Bedürftigkeit mit ihren diversen Variablen (etwa bezüglich Wohnsituation, Dritteinnahmen, Vermögensanfall etc.) und des Charakters der wirtschaftlichen Unterstützung als Dauerschuldverhältnis eine ausserordentliche Dynamik, die es der Behörde auch faktisch unmöglich macht, stets alle Veränderungsprozesse von sich aus zu berücksichtigen (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/ St. Gallen, 2014, S. 522).\n\n2.1.6 Die hilfesuchende Person ist daher zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies\nnotwendig und ihr zumutbar ist (§ 36 Abs. 1 SHG i.V.m. § 19 Abs. 2 VRP). Diese\nMitwirkungspflicht stützt sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben und liegt\ndarin begründet, dass die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem\nHerrschaftsbereich der unterstützten Person(en) entstammen (Wizent, a.a.O.,\nS. 522). Konkret trifft die hilfesuchende Person die Pflicht, über ihre Verhältnisse\nwahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und\nÄnderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden (§ 10 Abs. 1 ShV;\nKap. A. 5.2 SKOS-Richtlinien).\n\n2.1.7 Dies ändert nichts daran, dass analog der allgemeinen Beweislastregel von\nArt. 8 ZGB die Sozialhilfebehörde die Beweislast für die Einstellung der Unterstützungsleistungen mangels Bedürftigkeit trägt. Eine Umkehr der Beweislast\nkann allerdings gerechtfertigt sein, wenn im Lebensbereich des Hilfesuchenden\ngründende Vorgänge nicht aufzuklären sind, dies beispielsweise, wenn der Hilfesuchende an der Aufklärung des Sachverhalts absichtlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (Wizent, a.a.O., S. 539). Entsprechend hält § 26a ShG fest,\ndass die wirtschaftliche Hilfe gekürzt oder eingestellt werden kann, wenn die hilfesuchende Person die ihr zumutbare Mitwirkung trotz vorgängiger Mahnung\nverweigert. Dies namentlich dann, wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den\n\n6\nverfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt. Vorbehalten\nbleiben indessen Konstellationen, in denen es dem Einzelnen nicht möglich oder\nzumutbar ist, vollumfänglich mitzuwirken (beispielsweise aus gesundheitlichen\noder psychischen Gründen, siehe auch Wizent, a.a.O. S. 539, 2. Abs. im Kontext\nmit Fussnote 1934).\n\n2.1.8 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der Missachtung von\nAnordnungen, die auf die Abklärung für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn\nbestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können\n(Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2012.00352 vom 20.9.2012 Erw. 3.2;\nUrteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00412 vom 2.12.2004 Erw. 3.2).\nLiegen demgegenüber keine Anhaltspunkte vor, dass es dem Beschwerdeführer\nim Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe möglich gewesen wäre, für\nsich selbst zu sorgen und er sich insofern nicht mehr in einer Notlage nach\nArt. 12 BV befunden hat, ist eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund\nder Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht gerechtfertigt (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2012.00352 vom 20.9.2012 Erw. 3.2).\n\n2.2.1 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, der Beschwerdeführer sei erstmals von der Fürsorgebehörde am 12. Oktober 2016 verpflichtet\nworden, bis am 1. Dezember 2016 ein umfassendes Budget hinsichtlich der Nutzung eines seiner Privatfahrzeuge einzureichen (inklusive Unterlagen) und die\nweiteren Fahrzeuge zu verwerten, die Einnahmen zu melden und die entsprechenden Nummernschilder zu retournieren. Nachdem er die ihm auferlegten\nPflichten nicht erfüllte, habe die Fürsorgebehörde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt androhungsgemäss für drei Monate um 30% gekürzt sowie eine\nneue Frist angesetzt, um bis zum 1. März 2017 die ursprünglichen Auflagen zu\nerfüllen. In der Folge habe der Beschwerdeführer zwar gewisse Unterlagen eingereicht, aber dennoch nicht sämtliche Auflagen erfüllt. Namentlich habe er nicht\ndie weiteren Fahrzeuge verwertet und den Erlös bekanntgegeben.\n\n2.2.2 Was den Einwand in der Verwaltungsbeschwerde anbelangt, wonach es\ndem Beschwerdeführer gesundheitlich schlecht gehe und er grosse Probleme mit\nder Erledigung von administrativen Aufgaben habe, führte der Regierungsrat in\nErwägung 6.3 des angefochtenen Beschlusses aus, der Beschwerdeführer habe\nsich weder beim Sozialamt noch bei der Vorinstanz im Hinblick auf die Beantragung einer Vertretungsbeistandschaft gemeldet, noch die Weiterführung der\npsychiatrischen Behandlung belegt. Der Beschwerdeführer habe die ihm von der\nFürsorgebehörde eingeräumte Chance (Möglichkeit der Wiedererwägung des\n\n"}