{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-140_2017-09-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2cd8dc92753b8970cd093fba8fe329ad"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-140_2017-09-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_140_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2879276c7c2eafa07aa862525cf6090fb58f543368d30a85d09ee01973d0f6aa4328dd324ba6003e4347e0a041ca1ed00d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2879276c7c2eafa07aa862525cf6090fb58f543368d30a85d09ee01973d0f6aa4328dd324ba6003e4347e0a041ca1ed00d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_140", "Checksum": "8d2882cdda2d40bc9b3cc11e11b52816"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 27.09.2017 III 2017 140\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n 3\n1.2 Gemäss § 38 Abs. 2 VRP muss die Eingabe einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern die angefochtene Verfügung nach Auffassung des Beschwerdeführers an einem oder\nmehreren der in § 55 VRP genannten Mängel leidet. Als Mängel im Sinne von\n§ 55 Abs. 1 VRP gelten die unrichtige oder unvollständige Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes (lit. a) oder die unrichtige Rechtsanwendung,\neinschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b).\n\n1.3 Insbesondere bei juristischen Laien werden an Antrag und Begründung\nkeine hohen Anforderungen gestellt (Griffel in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 23 N 12,\n17 und § 54 N 1). Aus dem Antrag muss sich sinngemäss und unter Umständen\naus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung ergeben, was der\nBeschwerdeführer erreichen will (Griffel, a.a.O., § 23 N 12). Die Begründung\nmuss sachbezogen sein und es muss im Ansatz erkennbar sein, weshalb und in\nwelchen Punkten die beanstandete Verfügung angefochten wird (Griffel, a.a.O.,\n§ 23 N 17 und § 54 N 1; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00281\nvom 9.9.2004 Erw. 2.2). Eine summarische Begründung wird als ausreichend erachtet, wenn sich ihr entnehmen lässt, an welchem Mangel gemäss § 55 Abs. 1\nVRP die angefochtene Verfügung nach Ansicht des Beschwerdeführers leidet\n(vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2003.00191 vom 11.9.2003\nErw. 1b).\n\n1.4 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 51 lit. a VRP. Der Beschwerdeführer ist\ngemäss § 37 Abs. 1 VRP zur Einreichung des Rechtsmittels berechtigt. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (§ 47 Abs. 1 VRP). In der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements wird der Nichteintretensantrag damit begründet, dass die Beschwerde zwar einen Antrag, aber keine Begründung enthalte.\n\n1.5 Der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung seiner Beschwerde durch den Regierungsrat, mit\nwelcher er sich gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch die\nB.________ gewehrt hat, nicht einverstanden erklärt. Daraus ergibt sich, dass\nder Antrag des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet ist, Dispositiv Ziff. 1 des\nangefochtenen Regierungsratsbeschlusses aufzuheben. Entsprechend enthält\ndie Beschwerde einen Antrag, was denn auch unbestritten ist.\n\nEntgegen der Argumentation in der Vernehmlassung vom 14. August 2017 lässt\nsich der vorliegenden Beschwerde auch eine (kurze) Begründung entnehmen.\n4\nDer Beschwerdeführer macht geltend, dass [Originalzitat] \"fieles nicht ganz so\ngeschrieben wurde was wirklich ist es stimmt nicht dass ich mich immer Weigere\nfieles wird ferdreht was ich gesagt habe (…) und Papiere die ich nicht habe kann\nich nicht geben ich habe Kaos mit diversen aufgaben (…).\" Sodann reichte der\nBeschwerdeführer zwei Arztberichte ein, welche seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentieren.\n\nDamit bringt der Beschwerdeführer konkrete Gründe vor, weshalb der angefochtene Beschluss korrigiert werden sollte. Ob diese Begründung ausreicht, ist nicht\nim Rahmen der Eintretensfrage, sondern vielmehr bei der materiellen Beurteilung\nder Beschwerde zu prüfen.\n\n1.6 Zusammenfassend ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.\n\n2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe.\nNachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche\nSozialhilfe aufgrund von mangelndem Nachweis der Bedürftigkeit einstellen durfte oder nicht.\n\n2.1.2 Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu\nsorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen gelangt subsidiär\nzur Anwendung. Wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein\nÜberleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen, kann sich nicht darauf berufen.\nDie Bundesverfassung garantiert nur das Recht auf ein Existenzminimum und\nüberlässt den Gesetzesgebern des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden\ndie Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2008 vom 11.2.2009 Erw. 4.2).\n\n2.1.3 Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe\n(ShG; SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 SHG ergangenen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (ShV;\nSRSZ 380.111) geregelt. Wegleitend sind zudem die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, § 4 Abs. 2 ShV).\n\n2.1.4 Gemäss § 11 Abs. 1 ShG sorgen die Gemeinden dafür, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zukommt. Die Sozialhilfe umfasst unter anderem die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe (§ 11 Abs. 2 lit. d ShG). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt oder den sei-\n\n5\nner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG).\n\n"}