4. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der angefochtene RRB Nr. 454/2017 vom 13. Juni 2017 aufgehoben und der Kanton verpflichtet wird, im Sinne der Erwägungen vorderhand den ungedeckten Nettoaufwand nach IVSE von Fr. 270.30 ab Eintritt der Beschwerdeführerin in das Wohnheim Rufin und ab Übertritt in das Wohnheim Flora der Stiftung Phönix in F.________ zu bezahlen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: