Denn es ist wohl davon auszugehen, dass bei (ausserkantonalen) Einrichtungen, welche hinsichtlich der Heimunterbringung von Personen aus dem Kanton Schwyz schlechte Erfahrungen bei der Bezahlung der Heimkosten machen, künftig die Unterbringung von weiteren Personen aus dem Kanton Schwyz grundsätzlich erschwert würde, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. Solche "negativen Erfahrungen bezüglich Zahlungsausständen" will die dargelegte Kostenübernahmegarantie nachgerade vermeiden.