arm, allfälliges Vermögen liquid oder fest angelegt, beispielsweise in Immobilien etc.), ist fraglich, da der Sinn und Zweck der Kostenübernahmegarantie eine rasche Kostendeckung der bei der Einrichtung anfallenden Unterbringungskosten beinhaltet, um die Platzierung nicht zu gefährden. Denn es ist wohl davon auszugehen, dass bei (ausserkantonalen) Einrichtungen, welche hinsichtlich der Heimunterbringung von Personen aus dem Kanton Schwyz schlechte Erfahrungen bei der Bezahlung der Heimkosten machen, künftig die Unterbringung von weiteren Personen aus dem Kanton Schwyz grundsätzlich erschwert würde, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann.