Damit wäre es wohl geboten, dass bei Unterbringung einer bei der IV angemeldeten und noch abzuklärenden Person in einer IVSE-Einrichtung für solche Heimkosten während der Übergangszeit bis zum Vorliegen des IV-Entscheides die Kostenübernahmegarantie dahingehend zum Zuge käme, dass die Wohnsitzgemeinde für die ungedeckten, den erwähnten Selbstzahlerbeitrag überschreitenden Heimkosten vorderhand einzuspringen hätte. Ob es in solchen Fällen für diese Übergangszeit grundsätzlich darauf ankommen könnte, wie die finanziellen Verhältnisse der in der Einrichtung untergebrachten Person effektiv ausgestaltet sind (reich oder