Nach der Aktenlage ist denn auch zu vermuten, dass die Kündigung des Unterbringungsplatzes bei der ersten Einrichtung in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit nicht bezahlten Heimrechnungen steht. Damit wäre es wohl geboten, dass bei Unterbringung einer bei der IV angemeldeten und noch abzuklärenden Person in einer IVSE-Einrichtung für solche Heimkosten während der Übergangszeit bis zum Vorliegen des IV-Entscheides die Kostenübernahmegarantie dahingehend zum Zuge käme, dass die Wohnsitzgemeinde für die ungedeckten, den erwähnten Selbstzahlerbeitrag überschreitenden Heimkosten vorderhand einzuspringen hätte.