die Platzierung einer solchen Person gefährdet, weil die Einrichtung kein Interesse haben kann, die beschränkt verfügbaren Plätze an Personen zu vergeben, bei welchen die vollständige Kostendeckung lange auf sich warten lässt (weil die involvierten Stellen - hier wäre dies der Kanton, die Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde und die von der KESB eingesetzte Beistandsperson - uneinig sind, wer bis zum Entscheid der IV-Stelle an die Heimkosten zu zahlen habe). Nach der Aktenlage ist denn auch zu vermuten, dass die Kündigung des Unterbringungsplatzes bei der ersten Einrichtung in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit nicht bezahlten Heimrechnungen steht.