Dabei ist für die leistende Einrichtung des Standortkantons unerheblich, wie die betreffenden Kosten im Wohnsitzkanton der betroffenen Person nach Klärung des IV-Status definitiv aufgeteilt werden. Die ratio legis der dargelegten Kostenübernahmegarantie besteht darin, dass die Einrichtung (Heim) für die einer betroffenen Person (mit anerkannter oder noch abzuklärenden Invalidität) erbrachten Unterbringungsleistungen unmittelbare Kostendeckung erhält, mithin nicht auf die entsprechende Bezahlung warten muss, bis definitiv geklärt ist, wer schliesslich wieviel an der Unterbringung dieser Person zu leisten hat. Fehlt eine solche rasche Kostendeckung, wird offenkundig