Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die unmittelbare Bezahlung der leistenden Einrichtungen, d.h. dass die Einrichtung für ihre Leistungen unmittelbar entschädigt wird (vgl. zit. Vernehmlassung Ziff. 4). Dabei ist für die leistende Einrichtung des Standortkantons unerheblich, wie die betreffenden Kosten im Wohnsitzkanton der betroffenen Person nach Klärung des IV-Status definitiv aufgeteilt werden.