3.4.5 Immerhin drängen sich an dieser Stelle folgende Bemerkungen auf, welchen indessen keine abschliessende Bedeutung zukommt. In der Vernehmlassung vom 17. August 2017 (S. 2 Ziff. 4) wird nachvollziehbar festgehalten, dass mit der Kostenübernahmegarantie gemäss Art. 19 IVSE der Wohnkanton die Finanzierung des Aufenthalts einer Person in einer Einrichtung des Standortkantons für eine bestimmte Zeit zusichert. Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.