3.4.4 Wie zu entscheiden wäre, wenn die Beschwerdeführerin nicht nach zwei fürsorgerischen Unterbringungen mit monatelangem Aufenthalt in einer Psychiatrischen Klinik fürsorgerisch in einem betreuten Heim eingewiesen worden wäre, kann hier offen bleiben. In diesem Sinne braucht hier nicht darüber befunden zu werden, welche Tragweite die von der Fürsorgebehörde ausgestellte Kostenübernahmegarantie hätte (wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen die Leistungspflicht des Kantons noch nicht bejaht werden könnte).