aufenthaltes) von einer längere Zeit dauernden, mindestens teilweisen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG auszugehen, was es insgesamt rechtfertigt, hier die erforderliche Invalidität und damit die Leistungspflicht des Kantons zu bejahen. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die IV- Stelle - was derzeit noch offen ist - gestützt auf ein noch zu verfassendes psychiatrisches Gutachten zum Ergebnis gelangen würde, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart hoch zu veranschlagen wäre, dass am Schluss ein IV-Grad von mindestens 40% nicht erreicht würde, da es sich diesfalls um eine