Anzufügen ist sodann, dass die IFEG-Bestimmungen die Verpflichtungen der Kantone nicht vom Vorliegen eines IV-Rentenanspruchs (Viertelsrente, halbe IV- Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente) abhängig machen, sondern davon, dass es sich um eine invalide Person handelt, welche Zugang zu einer Institution benötigt. Und Invalidität im Rechtssinne kann - wie bereits dargelegt - auch bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40% vorliegen. 3.4.3 Nach dem Gesagten ist in der konkreten Fallkonstellation (mit zweimaliger ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung und behördlicher Unterbringung in einem betreuten Wohnheim während des zweiten, mehr als 6 Monate dauernden Klinik-