N 3 zu Art. 17 IVG). Mit anderen Worten kann eine Invalidität im Rechtssinne grundsätzlich auch ohne einen bestimmten Rentenanspruch vorliegen. Dies gilt namentlich auch dann, wenn beispielsweise infolge verspäteter IV- Anmeldung noch kein IV-Rentenanspruch besteht, hingegen die infolge eines Gesundheitsschadens eingetretene Erwerbseinbusse aktenmässig erstellt ist. Anzufügen ist sodann, dass die IFEG-Bestimmungen die Verpflichtungen der Kantone nicht vom Vorliegen eines IV-Rentenanspruchs (Viertelsrente, halbe IV- Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente) abhängig machen, sondern davon, dass es sich um eine invalide Person handelt, welche Zugang zu einer Institution benötigt.