28 IVG) gegeben ist, sondern auch in einem etwas geringeren Ausmass bestehen kann. So gewährt die Rechtsprechung beispielsweise bei einer Invalidität von rund 20% (d.h. wenn die betreffende Person wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten und ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet) unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Umschulung (vgl. Art. 17 IVG; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, IVG-Kommentar, 3. Aufl., S. 200ff. v.a. N 3 zu Art.