3.4.2 An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass im massgebenden Invalidenversicherungsrecht eine Invalidität im Sinne des Gesetzes nicht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% (womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert) und mehr (vgl. Art. 28 IVG) gegeben ist, sondern auch in einem etwas geringeren Ausmass bestehen kann.