A und B) und noch während des zweiten, mehr als 6 Monate dauernden Klinikaufenthaltes direkt durch eine behördliche FU-Anordnung in ein betreutes Wohnheim (IVSE-Einrichtung) eingewiesen wurde, wo gemäss der Aktenlage keine Beschäftigung mit marktüblicher Entlöhnung möglich war (jedenfalls ist dies weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht). In einer solchen besonderen Fallkonstellation kann eine längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, auch wenn derzeit noch offen ist, wie die IV-Stelle in absehbarer Zeit über die IV-Leistungsansprüche entscheiden wird.