9 3.4.1 Der vorliegende Fall weist indessen auffällige Besonderheiten auf, indem die Beschwerdeführerin als psychisch beeinträchtige Person zweimal durch eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung (FU-Verfügung) in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde (vgl. Ingress lit. A und B) und noch während des zweiten, mehr als 6 Monate dauernden Klinikaufenthaltes direkt durch eine behördliche FU-Anordnung in ein betreutes Wohnheim (IVSE-Einrichtung) eingewiesen wurde, wo gemäss der Aktenlage keine Beschäftigung mit marktüblicher Entlöhnung möglich war (jedenfalls ist dies weder ersichtlich,