3.3.3 Bei dieser Sachlage würden an sich gute Gründe dafür sprechen, das Ergebnis der IV-rechtlichen Abklärungen nicht vorwegzunehmen und davon abzusehen, im Sinne einer Vorfrage über die Invalidität der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Dafür spräche auch, dass die Dringlichkeit bei der Prüfung der Kostenübernahmegarantien grundsätzlich kaum eine eingehende Abklärung zulässt.