3.3.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass eine IV-Anmeldung (9.11.2015) erfolgt ist, der Entscheid der IV-Stelle hinsichtlich allfälliger IV-Leistungen noch aussteht, da das erforderliche Gutachten noch nicht vorliegt (wie auch eine telefonische Rückfrage vom 21.9.2017 bei der IV-Stelle ergeben hat; siehe auch Mitteilung der IV-Stelle vom 17.5.2017). Die IV-Stelle nimmt demnach ihre Aufgabe wahr und klärt das Vorliegen einer Invalidität bei der Beschwerdeführerin ab, was offenbar noch eine gewisse Zeit erfordert.