3.3.1 Aus den vorstehenden Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die vorliegend massgebenden Bestimmungen im IVSE jeweils für invalide Personen gelten und die Invalidität sich an den sozialversicherungsrechtlichen Begriffen orientiert (was grundsätzlich nicht bestritten wird). Demgemäss ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Ob eine Person invalid ist, wird nach einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) durch diese eingehend geprüft und abgeklärt, insbesondere durch Einholung und Würdigung ärztlicher Berichte (vgl. Art. 43 ATSG i.V.m. Art. 57 IVG).