Die Kantone werden keine Definition der invaliden Person wählen dürfen, die enger gefasst ist als der in der Verfassung enthaltene Begriff. Diese Definition wird demnach mindestens all jene Verhältnisse abdecken müssen, die im Sozialversicherungsrecht als Invaliditätsfälle anerkannt werden (Art. 8 ATSG, Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959 usw.; BBl 2005 6029 S. 6205).