Damit werde eine Unterscheidung zwischen invaliden Personen mit und ohne Rentenverfügung getroffen, welche sachlich nicht gerechtfertigt sei. Zu welchem Zeitpunkt einer Rentenverfügung vorliege, sei abhängig von der Dauer des Verfahrens bei der IV-Stelle, welche aus ganz unterschiedlichen, von der invaliden Person nicht beeinflussbaren Gründen länger oder kürzer sein könne. Existiere wie im vorliegenden Fall keine IV-Rentenverfügung, sei im Sinne einer Vorfrage zu entscheiden, ob eine Invalidität im Sinne des IFEG vorliege, für welche eine Kostenübernahmegarantie zu leisten sei.