3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Zahlungspflicht gemäss IVSE nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, ob eine rechtskräftige Rentenverfügung der Invalidenversicherung, ein IV-Rentenbescheid oder ein IV- Vorbescheid vorliege, wie das mit dem Vorbehalt in der Kostenübernahmegarantie gemacht werde. Damit werde eine Unterscheidung zwischen invaliden Personen mit und ohne Rentenverfügung getroffen, welche sachlich nicht gerechtfertigt sei.