§ 8 Abs. 1 SEG). Abgeltungsberechtigt sind Leistungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen, die auf institutionelle Hilfe und Betreuung angewiesen sind und die vor Eintritt in die Einrichtung invalid im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 waren sowie Wohnsitz im Kanton Schwyz haben (vgl. § 20 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 20 Abs. 4 der Verordnung über Behinderteneinrichtungen [BehiVO; SRSZ 380.312] vom 13.11.2007).