7 2.4 Der Kanton Schwyz regelt insbesondere die Zuständigkeiten des Kantons und der Gemeinden betreffend soziale Einrichtungen und die Finanzierung der einzelnen Einrichtungen im Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRSZ 380.300) vom 28. März 2007. Der Kanton hat für die Kosten von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufzukommen, sofern diese nicht durch die anspruchsberechtigte Person, die gesetzlich Verpflichteten, ihre Versicherer oder Dritte gedeckt werden. Wer ein Angebot beansprucht, hat sich an den Kosten angemessen zu beteiligen (§ 16 Abs. 1 und 2 SEG i.V.m. § 8 Abs. 1 SEG).