Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer (Art. 19 Abs. 2 IVSE). Die Ermittlung der Leistungsabgeltung ergibt sich aus den Art. 20 bis 24 IVSE. Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b IVSE trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVSE).