2.3.2 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung (bspw. dem Wohnheim) des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie, welche grundsätzlich vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person erfolgt, die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 IVSE). Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein (Art. 27 Abs. 1 IVSE). Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer (Art.